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BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

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A. Gemeinsame Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf allen Linien und Linienabschnitten, die in die Heilbronner · Hohenloher · Haller Nahverkehr GmbH einbezogen sind (Anlage 1).

§ 2 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, wenn

1. den geltenden Beförderungsbedingungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen gesetzlichen Anordnungen entsprochen wird,

2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und

3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Unternehmen nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen es auch nicht abzuhelfen vermochte.

Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 mitgeführt werden.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen oder den Anordnungen des Betriebspersonal nicht Folge leisten, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz, soweit die Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen ist,

3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie von Amts wegen zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

(2) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.

(3) In begründeten Fällen kann aus Sicherheitsgründen bei nicht schulpflichtigen Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres eine erwachsene Begleitperson gefordert werden.

(4) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Verkehrs- und Betriebspersonal. Auf Aufforderung des Verkehrs- und Betriebspersonals sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen.

Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.

Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,

2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,

3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,

4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

6. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,

7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen

8. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen.

9. Fahr- und ähnliche Einrichtungen zu betätigen, sowie Klappen und Schranktüren zu öffnen; Notfälle ausgenommen,

10. rangierende Fahrzeuge zu betreten,

11. Füße auf die Sitze oder Tische zu legen,

12. Rad-, Rollschuh- und Rollbrettfahren und Inlineskatesfahren im Bereich von Bahnhöfen, Haltestellen sowie in den Fahrzeugen (Rollschuhe u.ä. müssen beim Betreten der Fahrzeuge abgeschnallt/ausgezogen werden),

13. Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu überqueren.

14. zu betteln.

15. in den Bussen zu essen.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Abs. 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(6) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal das Recht nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 und 3 StPO, die Personalien festzustellen oder die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei/BGS festzuhalten.

(7) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder -einrichtungen wird ein Reinigungsentgelt in Höhe der tatsächlich verursachten Reinigungskosten fällig, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(8) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Nr. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.

(9) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - den in den für die Verkehrsunternehmen
geltenden Beförderungsbedingungen hierfür festgelegten Betrag zu zahlen.

(10) Auf den Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie in den Fahrzeugen dürfen nur mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens Waren bzw. Zeitschriften angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden.

§ 5 Einnehmen der Plätze, Benutzung der 1. Wagenklasse der DB

(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Mobilitätsbehinderten Personen und Blinden sind vor allem die gekennzeichneten Plätze freizugeben.

(2) Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen.

(3) Kinderwagen sind an den hierfür bezeichneten Plätzen unterzubringen.

(4) Die 1. Wagenklasse der DB darf nur mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Entwertung

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise werden von den in den Tarif einbezogenen Unternehmen oder deren Beauftragten verkauft. Der Verkauf erfolgt im Namen und für Rechnung des jeweiligen Beförderers. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen wird Ersatz durch die Verkehrsunternehmen nur in den, in den Tarifbestimmungen (Teil B) geregelten Fällen geleistet.

(2) Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein. Fahrausweise sind so aufzubewahren, dass sie dem Verkehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorgezeigt oder ausgehändigt werden können. Die Fahrt gilt als angetreten oder beendet mit dem Betreten oder Verlassen des Fahrzeugs.

(3) An Bahnhöfen und Haltestellen mit Fahrausweis-Verkaufsautomaten werden die Fahrausweise, die durch Automaten ausgegeben werden, vom Verkehrs- und Betriebspersonal nicht verkauft. Ist an einer Haltestelle in keiner der beiden Fahrtrichtungen ein Automat aufgestellt oder betriebsbereit, hat sich der Fahrgast, der noch nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, unverzüglich und unaufgefordert beim Fahrpersonal zu melden beziehungsweise hat in den Stadtbahnen den erforderlichen Fahrausweis unverzüglich am mobilen Fahrscheinautomaten zu erwerben. Die Bezahlung am mobilen Fahrscheinautomaten ist grundsätzlich nur mit Münzgeld oder aufgeladener Geldkarte möglich. Der Verkauf ist beschränkt auf Einzelfahrscheine und Tageskarten. In Ausnahmefällen kann der Fahrscheinverkauf ständig oder vorübergehend durch sonstiges Verkehrs- und Betriebspersonal erfolgen.

(4) Ist der Fahrgast mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, so hat er diesen durch ein Entwertergerät zu entwerten, und zwar

- im Schienenverkehr vor Betreten des Fahrzeugs,

- im übrigen unverzüglich nach dem Betreten des Fahrzeugs. Wenn im Fahrzeug kein Entwertergerät vorhanden ist, ist der Fahrausweis dem Personal unaufgefordert und unverzüglich zum Entwerten zu übergeben.

Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.

(5) Fährt der Inhaber einer Zeitkarte über deren örtlichen Geltungsbereich hinaus, benötigt er spätestens bei Beginn der Weiterfahrt für den über den Geltungsbereich hinausgehenden Teil der Fahrt einen zusätzlichen Fahrausweis; diesen kann er - soweit erhältlich - bereits unmittelbar vor Antritt der Fahrt innerhalb des Geltungsbereichs der Zeitkarte erwerben.

Die Zielzone des ersten Fahrausweises wird bei der Fahrpreisermittlung eines Anschlussfahrausweises nicht mitgerechnet. Jede befahrene Zone muss nur einmal bezahlt werden.

Der Anschlussfahrausweis gilt nur in Verbindung mit der Zeitkarte.

(6) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 5 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.

(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

(8) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisbestätigung beträgt 2,50 Euro.

(9) Das Bearbeitungsentgelt für den Ersatz von zerstörten Monatskarten (z.B. Nässe) beträgt 2,50 Euro. Diese Regelung gilt nur, wenn noch Art und Zeitraum der Karte erkennbar sind.

§ 6.1 Übergangsregelungen

HNV-Vierer-Karten, NVH-Umweltmehrfahrtenkarten, HNV-Kinder-Sammelkarten und NVH-Seniorenkarten, die im Vorverkauf mit Entwerterfeld gekauft wurden, können noch bis zu sechs Monate nach einer Tarifänderung benutzt werden. Danach werden diese ungültig und können noch innerhalb der nächsten zwei Monate bei dem Verkehrsunternehmen, bei dem sie erworben wurden, umgetauscht werden. Danach ist in der Regel ein Umtausch nur noch in den HNV-Geschäftsstellen möglich.

Aus verkaufstechnischen Gründen werden die Stadtwerke Heilbronn für die Zone A eine Kinder-Sammelkarte mit vier Einzelfahrten (vor Fahrtantritt zu entwerten) zum Preis von vier Kinder-Einzelfahrausweisen anbieten. Die Nutzung-/Rückgabemöglichkeiten bei einer Tarifänderung werden analog der Vierer-Karte geregelt.

Gelöste Vierer-Karten sind bis zu 6 Monate nach einer Tarifanpassung gültig.

§ 7 Zahlungsmittel

Für den Verkauf durch das Fahrpersonal gilt folgendes:

1. Das Fahrgeld in Landeswährung soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet, bei Einzel- und Tageskarten Geldbeträge über 20,00 Euro zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie beschädigte Münzen und Geldscheine anzunehmen.

2. Soweit das Personal Geldbeträge über 20,00 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Gutschrift über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Der Fahrgast kann das Guthaben unter Vorlage der Gutschrift bei dem ausgebenden Verkehrsunternehmen oder den HNV-Geschäftsstellen abholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten.

3. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der ausgestellten Gutschrift müssen sofort vorgebracht werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

4. An Fahrkartenautomaten ist entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu zahlen.

§ 8 Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können ersatzlos eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die

1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt oder unterschrieben sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt oder unterschrieben werden,

2. nicht mit einer gültigen, vorschriftsmäßig ausgefüllten Monatskarte versehen sind,

3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können - auch wenn ein Entwertungsaufdruck noch vorhanden ist,

4. eigenmächtig geändert sind,

5. von Nichtberechtigten benutzt werden,

6. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,

7. mit unterschiedlichen Entwerteraufdrucken benutzt werden,

8. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,

9. nur in Verbindung mit einer Zeitkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann.

Fahrgeld wird nicht erstattet.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenaus weis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

(3) Für eingezogene Fahrkarten wird auf Verlangen des Fahrgastes eine Quittung ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn er

1. bei Antritt der Fahrt nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,

2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hatte, diesen jedoch zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mit sich führt,

3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich nach § 6 Abs. 4 entwertet hat oder entwerten ließ; dies gilt auch für den im Fahrzeug mit Selbstentwertertechnik beim Fahrer gelösten Fahrausweis;

4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,

5. mit einem Fahrausweis, der nur für die 2. Klasse gilt, ohne Zuschlag die 1. Klasse benutzt,

6. für einen mitgeführten Hund, für Gepäck, Kinderwagen, Fahrräder und sonstige Sachen keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, soweit nach dem Tarif erforderlich,

7. das Fahrzeug ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nr. 1, 3 und 6 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 40,00 Euro.

Der Fahrgast, der bei der Fahrausweisprüfung ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

(3) Bei sofortiger Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der Fahrgast eine Empfangsbescheinigung, die ihn zur Fahrt wie mit einem Einzelfahrausweis berechtigt.

Ist der Fahrgast nicht bereit oder nicht in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Für die Weiterfahrt ist erneut ein nach den Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis erforderlich.

Muss der Betrag von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden, wird für jede schriftliche Aufforderung ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 Euro erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf 5,00 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, seine zum Zeitpunkt der Feststellung gültige, persönliche Zeitkarte vorlegt. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich nicht, wenn der Fahrgast zum Zeitpunkt der Überprüfung den Fahrausweis mit sich führt, diesen jedoch auf Verlangen des Prüfers nicht unverzüglich vorzeigt oder
aushändigt.

(5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.

(6) Personen ohne gültigen Fahrausweis, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts und die Angaben der Personalien verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

(2) Wird eine Zeitkarte nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast.

(3) Wird eine Zeitkarte im Barverkauf im Krankheitsfalle während ihrer Geltungsdauer nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises und einer Kopie der Krankmeldung oder eines Attests über die nicht vorhandene Mobilität erstattet. Dies gilt nur, wenn die Nichtnutzung mindestens zwei zusammenhängende Kalenderwochen beträgt. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten - je Tag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei einer persönlichen/nicht übertragbaren Zeitkarte berücksichtigt werden. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird der Fahrpreis des Einzelfahrausweis zugrunde gelegt.

Wird eine Zeitkarte erst nach Beginn ihrer tariflichen Gültigkeit erworben, so wird für die Zeit vom Beginn der tariflichen Gültigkeit bis zum Tag des Erwerbs kein Fahrgeld erstattet.

(4) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht

1. bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,

2. wenn ein Reisender, der im Besitz eines gültigen Zuschlags für die Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1. Klasse keinen Sitzplatz findet,

3. für verlorene und abhandengekommene Fahrausweise,

4. für den Benutzer eines Fahrausweises, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird.

(5) Anträge nach den Abs. 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des ausgebenden Verkehrsunternehmens zu stellen.

(6) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt sowie eine etwaige Bearbeitungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.

§ 11 Mitnahme von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können.

Innerhalb des HNV ist die Mitnahme von Fahrrädern nur in Fahrzeugen des Schienenpersonennahverkehrs gestattet. Hierzu gelten die Bestimmungen nach C.5. Einzige Ausnahme ist die Fahrradmitnahme in den Omnibussen des Nahverkehr Hohenlohekreis. Dort können, sofern im Fahrzeug Platz vorhanden ist, Fahrräder mitgenommen werden.

(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,

2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) Sofern der Fahrgast zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen o.ä. angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 2. Soweit eine Beförderungspflicht nicht besteht, liegt die Entscheidung über die Mitnahme beim Verkehrs- und Betriebspersonal. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und Rollstuhlfahrer nicht zurückgewiesen werden.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und anderer Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(5) Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

§ 12 Mitnahme von Tieren

(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 sinngemäß. Für Hunde ist ein Fahrausweis zu lösen.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Es besteht Anleinpflicht. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Dies gilt insbesondere für Kampfhunde nach der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (in der jeweils gültigen Fassung), § 1 Abs. 2.

(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen und werden unentgeltlich befördert.

(4) Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten nach § 4 Abs. 7 erhoben.

§ 13 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens, in dessen Betriebsmittel oder -anlagen die Sache gefunden wurde, zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

Zum Zweck der Wahrung des Finderlohnanspruches hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.

§ 14 Haftung

Das Verkehrsunternehmen haftet (für den Betriebsbereich des Nahverkehr Hohenlohekreis haften die vom NVH beauftragten Verkehrsunternehmen) für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1000,00 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§ 15 Fahrgastrechte

(1) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber von Fahrkarten nach dem HNV-Tarif abschließend in den Beförderungsbedingungen des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer geregelt. Darüber hinaus gelten die im Folgenden dargestellten besonderen Regelungen (näheres hierzu unter www.diebefoerderer.de und www.fahrgastrechte.info ).

(2) Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrscheine nach dem Gemeinschaftstarif des HNV erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden.

(3) Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.

(4) Für die Entschädigungszahlung gilt ein Mindestbetrag von 4,00 EUR. Fahrpreisentschädigungen unter diesem Betrag werden nicht ausgezahlt.

(5) Das im Eisenbahnverkehr vorgesehene Recht, einen anderen, höherwertigen als den vorgesehenen Zug zum Zielort zu wählen, gilt nicht für Nutzer von Baden-Württemberg-Tickets, Baden-Württemberg-Tickets Single, Baden-Württemberg-Tickets Nacht, Schönes-Wochenende-Tickets, KombiTickets (Veranstaltungskarten mit Fahrtberechtigung) und Tageskarten.

(6) Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den betriebseigenen Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen gestellt werden. Erstattungsvordrucke sind auch im Internet abrufbar (siehe Abs. 1).

(7) Im übrigen gelten die besonderen Regelungen der Eisenbahnbeförderungsunternehmen (siehe Abs. 1).

 § 16 Mobilitätsgarantie

(1) Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von Zeitkarten bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi umzusteigen und sich den Fahrpreis im Nachhinein erstatten zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten Verbund-Verkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen wird, und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel erreichende Verbund-Verkehrsmittel zu nutzen. Maßgeblich ist der jeweils gültige Fahrplan unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorgesehenen Zeitanteile für Umsteigebeziehungen (Fahrplanauskunft unter www.efa-bw.de).

(2) Anspruchberechtigt sind Inhaber einer Abokarte Jedermann, eines Franken-Tickets und eines Sahne-Tickets sowie Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung (gültige Wertmarke). Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur ein Mal geltend gemacht werden. Die Taxikosten werden bei den einbezogenen Tickets bis zu 35 EUR ersetzt.

(3) Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit dem ausgefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie, das z.B. unter www.h3nv.de vorgehalten wird, innerhalb von zwei Wochen bei der Heilbronner · Hohenloher · Haller Nahverkehr GmbH einzureichen (Ausschlussfrist). Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung sowie eine Verrechnung beim Ticketkauf sind nicht möglich.

(4) Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der im HNV kooperierenden Verkehrsunternehmen zurückgeht. Höhere Gewalt, insbesondere Unwetter, Bombendrohungen, Streik, Suizid und Eingriffe Dritter in den Eisenbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr begründen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mobilitätsgarantie. Die Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen oder ihm vor dem Kauf des Tickets bekannt waren. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn sie auf Maßnahmen wie Straßen- oder Streckensperrungen beruht, die im Vorfeld rechtzeitig unter www.h3nv.de angekündigt wurden.

(5) Die Mobilitätsgarantie besteht parallel zur eventuellen Fahrgastrechten eines Verkehrsunternehmens. Ansprüche aus demselben Sachverhalt können jedoch nur beim HNV oder dem jeweiligen Unternehmen geltend gemacht werden.

§ 17 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

Das Verkehrsunternehmen übernimmt keine Haftung für Unrichtigkeiten im Fahrplan - mit Ausnahme der Fahrplanangaben an Haltestellen - und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat.

§ 18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.


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