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Wissenswertes

TARIFBESTIMMUNGEN

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B. Tarifbestimmungen und Fahrpreise

1 Geltungsbereich

Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den Linien und Strecken der in § 1 der Beförderungsbedingungen des Heilbronner · Hohenloher · Haller Nahverkehr GmbH (HNV) genannten Verkehrsunternehmen.


2 Tarifsystem

Das Tarifgebiet des HNV ist in Tarifzonen eingeteilt (siehe Tarifzonenplan). Die Kennzeichnung der Tarifzonen erfolgt durch 2- bzw. 3-stellige Zahlen (Zonennummern) und einen Zonennamen.

Die Fahrpreise ergeben sich aus der Fahrpreistafel (siehe Fahrpreisermittlung). Die Fahrpreisberechnung richtet sich nach der Zahl der befahrenen Tarifzonen auf dem üblichen Linienfahrweg. Start- und Zielzone zählen mit. Ab elf Zonen ist der Fahrschein automatisch für das Gesamt-Netz des HNV gültig.

Die Zonengrenze (grau) wird bei der Fahrpreisberechnung nicht mitgezählt. Orte auf der Zonengrenze zählen jeweils in Fahrtrichtung zur Startzone.

Bei Fahrten innerhalb der Tarifzonen A (Nr. 10, 20) für den Stadtverkehr Heilbronn, B (Nr. 21, 33) für den Stadtverkehr Neckarsulm, C (Nr. 910, 911, 915, 916, 931, 932) für den Stadtverkehr Öhringen, Künzelsau, Krautheim, Waldenburg und Weißbach und D (Nr. 998) im Binnenverkehr der Bergbahn Künzelsau werden die entsprechenden Tarife angewandt.

Zonen, die bei einer Fahrt mehrmals durchfahren werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet.

Innerhalb der gelösten Tarifzonen können sämtliche öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden.

Die Zuordnung der einzelnen Städte, Stadtteile und Ortschaften zu den Tarifzonen ergibt sich aus dem Ortsverzeichnis (Anlage 3).

Für Fahrten in Tarifzonen oder aus Tarifzonen heraus, die im Gebiet des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar (VRN) liegen, gelten die in D.1 dargestellten Übergangsregelungen.

Für Fahrten in Tarifzonen oder aus Tarifzonen heraus, die im Gebiet des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) liegen, gelten die in D.3 dargestellten Übergangsregelungen.

Für Fahrten in Tarifzonen oder aus Tarifzonen heraus, die im Gebiet des Kreisverkehr Schwäbisch Hall (KSH) liegen, gelten die in D.4 dargestellten Übergangsregelungen.


3 Fahrausweise

Fahrausweise des Gemeinschaftstarifs sind:

3.1 Fahrausweise mit beschränkter Fahrtenanzahl

- Einzelfahrscheine
- Vierer-Karten

3.2 Fahrausweise mit unbeschränkter Fahrtenzahl

- Tageskarten
- Schüler-Monatskarten (auch für Auszubildende und Studierende)
- Semesterticket
- Semesterticket PLUS
- KidCard U15 (Barverkauf und ABO)
- Senioren-Monatskarten
- Monatskarten (für Jedermann)
- ABO-Tickets (für Jedermann)
- Franken-Ticket (Jahreskarte)
- Sahne-Ticket (Jahreskarte)

3.3 Kindergartengruppen

Kinder unter 6 Jahre sowie Kinder von Kindergartengruppen, werden nur in Begleitung einer erwachsenen Person mit gültigem Fahrausweis unentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 3 Kinder unter 6 Jahren (bzw. 3 Kinder einer Kindergartengruppe) unentgeltlich mitnehmen. Sonst ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten.

Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre gilt der Kindertarif, ab 15 Jahren ist der Erwachsenenfahrpreis zu entrichten.

Kindergartengruppen können wahlweise eine spezielle Kindergartengruppenkarte lösen. Dabei wird die Personenanzahl (unabhängig vom Alter) erfasst und eine Kindergartengruppenkarte ausgestellt. Pro mitfahrender Person ist dabei der jeweils gültige Tarif eines Kinderfahrscheins für die betreffende Fahrstrecke bzw. Preisstufe zu bezahlen. Die Kindergartengruppenkarte gilt als Tageskarte und ist somit für Hin- und Rückfahrt gültig.

3.4 Kindergartenkarte in Buslinien des Nahverkehr Hohenlohekreis (NVH)

Kindergartenkarten werden nur im Abonnement angeboten. Der Fahrpreis für diese Karte entspricht der Schülerkarte der Preisstufe C. Die räumliche Geltung erstreckt sich unabhängig vom Preis auf die Zonen die zur Wohnsitzgemeinde gehören (siehe Anlage 6).


4 Einzelbestimmungen und Preise

4.1.1 Einzelfahrausweis

Einzelfahrausweise werden für Erwachsene und Kinder ausgegeben und gelten nur zum sofortigen Fahrtantritt am Lösungstag. Einzelfahrausweise sind beim Kauf bereits entwertet. Der Einzelfahrausweis berechtigt zu einer Fahrt mit beliebig häufigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrziel und innerhalb des Tarifbereichs, für den er gelöst ist.

Einzelfahrausweise haben folgende Gültigkeitsdauer (einschl. Umsteigezeit und Fahrtunterbrechungen):

bei Fahrten in Zone A, Zone B, Zone C: 60 Minuten,
bei Fahrten ab Preisstufe 1: 240 Minuten.
Bei Fahrten in der Zone D: für eine Fahrt.

Einzelfahrausweise sind nicht übertragbar.

Der Kurzstreckentarif für Jedermann gilt grundsätzlich innerhalb geschlossener Ortschaften/Stadtteile (i. d. R. begrenzt durch das Ortsschild). Innerhalb der Tarifzone A (Stadtverkehr Heilbronn) gilt die Kurzstrecke in Kirchhausen, Biberach und Böllinger Höfe im jeweiligen Stadtteil (von Ortsschild bis Ortsschild), ansonsten für max. vier aufeinanderfolgende Haltestellen (Einstiegshaltestelle nicht mitgerechnet). Innerhalb der Tarifzone A gilt der Kurzstreckenfahrschein nicht in den Regionalbussen. Die Kurzstrecke gilt nicht in den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (auch nicht in der Stadtbahn), in der Tarifzone B (Stadtverkehr Neckarsulm) und in den Tarifzonen C (Stadtverkehre Öhringen, Künzelsau, Krautheim, Waldenburg und Weißbach).

Rund- und Rückfahrten sind beim Einzel- und Kurzstreckenfahrausweisen unzulässig.

Aus verkaufstechnischen Gründen werden die Stadtwerke Heilbronn für die Zone A eine „Kinder-Sammelkarte" mit vier Einzelfahrten (vor Fahrtantritt zu entwerten) zum Preis von vier Kinder-Einzelfahrausweisen anbieten.

4.1.2 Ermäßigte Einzelfahrscheine unter Vorlage der BahnCard

Alle Inhaber einer BahnCard der DB AG (BahnCard 25, 50 und 100) erhalten die Möglichkeit ein BC-Ticket, d.h. einen Verbundfahrschein mit einer ca. 25%-igen Ermäßigung auf den Einzelfahrschein Erwachsene zu erwerben. Die Fahrpreise sind in der Fahrpreisübersicht (Anlage 4) enthalten.

4.2 Vierer-Karte

Die Mehrfahrtenkarte für Jedermann (gültig in den Preisstufen A, B oder C) enthält vier Abschnitte. Ein Abschnitt berechtigt zu einer Fahrt; er ist unverzüglich bei/vor Fahrtantritt zu entwerten. Eine Vierer-Karte kann auch gleichzeitig von mehreren Personen benutzt werden. Für jede Person ist ein Abschnitt zu entwerten.

Ein entwerteter Abschnitt gilt für eine Fahrt in Richtung auf das Fahrziel und innerhalb des Tarifbereichs, für den er gelöst wurde. Entwertete Abschnitte sind nach der Entwertung nicht übertragbar.

Im übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrausweise nach 4.1.1.

4.3 Kinder-Sammelkarte

Aus verkaufstechnischen Gründen werden die Stadtwerke Heilbronn für die Zone A eine Kinder-Sammelkarte mit vier Einzelfahrten (vor Fahrtantritt zu entwerten) zum Preis von vier Kinder-Einzelfahrausweisen anbieten.

4.4 Tageskarten

Tageskarten werden an Jedermann ausgegeben und berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten im gewählten Gebiet. Sie sind nicht persönlich und somit übertragbar (sofern die Fahrt noch nicht angetreten ist). Nach Antritt der Fahrt sind Tageskarten nicht mehr übertragbar. Sie gelten vom Zeitpunkt des Erwerbs bis Betriebsschluss. Sie sind mit Kauf entwertet und nur gültig am Lösungstag (Ausnahme: KVV-Regiokarten; siehe D.2.3).

Die Tageskarten gelten

• als City-Tageskarte entweder in der Zone A (Nr. 10, 20), in der Zone B (Nr. 21, 33) oder in den Zonen C (910, 911, 915, 916, 931, 932 ) am Lösungstag,

• als Zonen-Tageskarte in bestimmten festzulegenden Zonen (sofern die gewählten Zonen mit einer im HNV-Tarifdreieck hinterlegten Relation identisch sind) am Lösungstag oder

• als Tageskarte im Gesamt-Netz des HNV sowie auf der Schienenstrecke Eppingen – Bretten Bahnhof (montags bis sonntags).

4.4.1 Tageskarte SOLO

Die Tageskarte für Jedermann berechtigt eine Person zu beliebig häufigen Fahrten in den gelösten Zonen am Lösungstag.

4.4.2 Tageskarte PLUS

Tageskarten Plus gelten für

• bis zu 5 Personen, unabhängig vom Alter (siehe dazu Mitnahmeregelung von Kinder in Teil B 3.3), oder

• ein Eltern-/Großelternteil oder beide Eltern-/Großelternteile mit beliebiger Anzahl eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich vierzehn Jahre. Dazu muss ein Landesfamilienpass, in dem alle die Tageskarte nutzenden Personen eingetragen sind,
vorgelegt werden.

Anstelle einer Person kann ein Fahrrad oder ein Hund mitgenommen werden.

Bei gemeinsam reisenden Personen ist die Erweiterung der Gruppengröße nach Antritt der Fahrt nicht zugelassen.

Die die Tageskarte PLUS gemeinsam nutzenden Personen müssen während der Fahrt zusammenbleiben.

4.4.3 Baden-Württemberg-Ticket, Baden-Württemberg-Ticket Single und Baden-Württemberg-Ticket Nacht

Das Baden-Württemberg-Ticket, das Baden-Württemberg-Ticket Single sowie das Baden-Württemberg-Ticket Nacht wird in allen Verkehrsmitteln der Heilbronner · Hohenloher · Haller Nahverkehr GmbH anerkannt und auch vom HNV verkauft. (siehe C 6). Ein Baden-Württemberg-Ticket kann von bis zu 5 Personen oder Eltern und/oder Großeltern (maximal 2 Erwachsene) mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren genutzt werden. Ein Baden-Württemberg-Ticket Single kann von einer Person genutzt werden. Ein Baden-Württemberg-Ticket bzw. ein Baden-Württemberg-Ticket Single gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages, Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.

Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht kann von bis zu 5 Personen oder Eltern und/oder Großeltern (maximal 2 Erwachsene) mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren genutzt werden. Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar Sonntag bis Donnerstag ab 18.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 6.00 Uhr des Folgetages, Freitag und Samstag sowie in der Nacht vor den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 18.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7.00 Uhr des Folgetages.

Näheres regeln die jeweiligen Beförderungsbestimmungen der DB Regio AG.

4.5 Zeitfahrausweise

Zeitkarten berechtigen innerhalb des aufgedruckten Geltungsbereiches zu beliebig häufigen Fahrten.

Sie gelten vom 1. Tag des Kalendermonats bis zum 1. Werktag [1] des Folgemonats.

4.5.1 Monatskarten im Barverkauf

4.5.1.1 Gemeinsame Bestimmungen für Schüler- und Seniorenmonatskarten u. KidCard U15

O.g. ermäßigte Monatskarten sind jeweils nur gültig

a) in Verbindung mit dem Verbundpass,
b) mit dem entsprechenden Monatsaufdruck,
c) wenn der Name und die Verbundpass-Nr. aus dem Verbundpass mit Kugelschreiber
eingetragen ist.

Der Verbundpass wird auf Antrag und unentgeltlich auf den Namen des Inhabers ausgestellt; er ist spätestens 10 Tage vor der gewünschten ersten Benutzung zu beantragen.

Der Verbundpass bindet die jeweilige Monatskarte an eine Person und ist somit nicht übertragbar.

Der Verbundpass wird von den Ausgabestellen der HNV ausgefertigt. Diese trägt die erforderlichen Angaben ein.

Beim Wechsel des örtlichen Geltungsbereichs ist ein neuer Verbundpass zu beantragen.

Die rechtmäßige Benutzung von o.g. ermäßigten Zeitkarten ist auf Verlangen durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (z.B. Personal-/Schülerausweis) nachzuweisen.

Alternativ gelten Schülermonatskarten auch in Verbindung mit einem gültigen, qualifizierten Schüler- oder Studierendenausweis mit aktuellem Lichtbild.

4.5.1.2 Schüler-Monatskarten

Monatskarten für Schüler, Auszubildende, Studenten werden gemäß § 1 Ausgleichsverordnung zum § 45 a PBefG in der jeweils gültigen Fassung ausgegeben an:

1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres für

a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien und Volkshochschulen und Landvolkshochschulen;

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist (während der Zeit der Ableistung dieses Praktikums oder Volontariats);

g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

h) Anwärter des gehobenen Dienstes oder

i) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten. (Zivildienstleistende sind von dieser Regelung ausgeschlossen; auch Angehörige der Bundeswehr erhalten keine Schüler-Monatskarte.)

Verbundpässe, die zum Bezug der Monatskarten zum ermäßigten Preis berechtigen, erhalten die unter 1. genannten Personen gegen Altersnachweis, ebenso Personen, die Berechtigungsabschnitte vorlegen. An die unter 2. aufgeführten Berechtigten werden Verbundpässe nur bei Vorlage einer Bescheinigung der Schule, Hochschule oder Ausbildungsstätte, in den Fällen des Absatzes 2.h) durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste gegeben. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 geprüft wurden und erfüllt sind. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.

Von Studenten wird die Immatrikulationsbescheinigung verlangt.

In den Zügen der DB berechtigen Schüler-Monatskarten nur zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Klasse der DB ist nicht gestattet.

4.5.1.3 KidCard U15

Die KidCard U15 gilt für Kinder/Schüler bis einschließlich 14 Jahre, d. h. unter 15. Sie ist gültig bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 15 Jahre alt wird.

Sie ist ausschließlich für die erste Entfernungsstufe (Zone A, Zone B, Zone C, eine Zone) erhältlich.

Den Verbundpass, der zum Bezug der KidCard U15 berechtigt, erhalten Kinder gegen Altersnachweis bzw. gegen Vorlage eines Berechtigungsabschnittes.

In den Zügen der DB berechtigt die KidCard U15 nur zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Klasse der DB ist nicht gestattet.

4.5.1.4 Monatskarten (Jedermann)

Die Monatskarten für Erwachsene ist beliebig übertragbar, darf aber jeweils nur von einer Person für eine Fahrt verwendet und muss dabei vom Benutzer mitgeführt werden. Kann die Karte bei einer Fahrausweiskontrolle nicht vorgezeigt werden, ist das erhöhte Beförderungsentgelt zu entrichten. Eine nachträgliche Vorlage der Monatskarte wird nicht anerkannt.

4.5.1.5 Senioren-Monatskarten

Die ermäßigte Senioren-Monatskarte erhalten Personen ab 60 Jahren (ab dem Monat, in dem sie Geburtstag haben).

Sie gilt:
• montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Betriebsschluss,
• an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig,
• als City-/1-Zone-Senioren-Monatskarte entweder in der Zone A (Nr. 10, 20), in der Zone B (Nr. 21, 33), in den Zonen C (910, 911, 915, 916, 931, 932) oder innerhalb einer beliebigen anderen Tarifzone, oder
• als Netz-Senioren-Monatskarte im Gesamt-Netz des HNV.

4.5.2 Monats- bzw. Jahreskarten im ABO-Vertrieb

4.5.2.1 Schüler-Monatsnetzkarte im Abonnement (sog.: Sunshine-Ticket)

Schüler-Monatsnetzkarten im ABO-Verfahren werden an Schüler, Auszubildende und Studenten ausgegeben, die die Voraussetzungen nach 4.5.1.1 bzw. 4.5.1.2 erfüllen.

Für die Schüler-Monatsnetzkarten im ABO-Verfahren ist kein Verbundpass erforderlich. Dem Antrag ist ein aktuelles Passbild zum Aufdruck auf die Fahrkarte (auf Rückseite mit Namen und Anschrift der Schülerin/des Schülers) beizulegen.

Die Schüler-Monatsnetzkarten im ABO-Verfahren werden ausgegeben, wenn eine Einzugsermächtigung für die monatlichen Abbuchungsbeträge vorliegt. Bei Bankeinzug kann die Gültigkeit einer Schüler-Monatsnetzkarte am 1. eines jeden Monats beginnen, wenn spätestens am 15. des Vormonats der Antrag mit der Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem Muster (Bestellschein) bei den ABO-Centern vorliegt. Bei Neuanträgen oder Verlängerungen eines bestehenden Bezuges der Schülermonatsnetzkarte durch den ABO-Vertrieb besteht die Möglichkeit nach dem 15. des Vormonats ein Sunshine-Ticket ersatzweise vom Fahrscheindrucker für den folgenden Monat oder auch den aktuellen Monat zu erhalten. Die restlichen Schülermonatskarten werden dann ab dem Folgemonat ausgestellt.

In Absprache mit dem ABO-Center ist in begründeten Ausnahmefällen eine Barzahlung möglich. Sie muss jedoch als Einmalzahlung für das ganze Jahr im voraus erfolgen.

Die Bestellung gilt mindestens 6 Monate oder für den vom Schulwegkostenträger bescheinigten Zeitraum. Wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, verlängert sich das Abonnement um weitere 6 Monate, wobei dem Teilnehmer nach Bestätigung durch den Schulträger unaufgefordert eine weitere Schüler-Monatsnetzkarte zugeschickt wird. Darüber hinaus können einzelne Monatskarten zurückgegeben werden. Diese müssen bis zum 15. des Vormonats dem ABO-Center vorliegen. Bei nicht erfolgter Rückgabe besteht die Zahlungspflicht weiter.

Hat die Schule oder eine andere vom Schulwegkostenträger beauftragte Stelle im Bestellschein die volle Übernahme der Fahrtkosten bescheinigt, so wird das jeweilige Fahrgeld in Höhe des Tarifpreises dem Schulwegkostenträger monatlich in Rechnung gestellt.

Bei Schülern mit Eigenanteil oder Zuschüssen wird nur der von der Schule bestätigte Eigenanteil bzw. der Tarifpreis abzüglich Zuschuss abgebucht. Bei Satzungsänderungen wird der monatliche Abbuchungsbetrag ab dem Änderungszeitpunkt angepasst.

Das jeweilige Fahrgeld/Eigenanteil in Höhe des Monatsfahrpreises wird ab Beginn des betreffenden Monats oder bis zum Ende des von den Schulwegkostenträgern bescheinigtem Zeitraums von einem Girokonto einer Sparkasse oder Bank oder von einem Postgirokonto innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgebucht. Der August bleibt ohne Berechnung.

Die Einzugsermächtigung schließt das Einverständnis zur Erhöhung oder Verringerung der monatlichen Abbuchungen bei Tarifänderungen oder Änderungen des Eigenanteils gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ein.

Darüber hinaus gilt die Schüler-Monatsnetzkarte im jeweiligen Geltungszeitraum in den gesetzlichen Ferien sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen als landkreisübergreifende/regionale Netzkarte („Ferienpass Franken"), d. h. in den Landkreisen Schwäbisch Hall (KSH) und Main-Tauber (VGMT) (allerdings nur in den Bussen).

Umgekehrt gelten die Schüler-Monatsnetzkarten bzw. ABOs der Landkreise Schwäbisch Hall (KSH) und Main-Tauber (VGMT) im jeweiligen Geltungsmonat - unabhängig vom aufgedruckten Geltungsbereich - in den gesetzlichen Ferien sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen als landkreisübergreifende/regionale Netzkarten („Ferienpass Franken"), d. h. auch im HNV-Gebiet (allerdings nur in den Bussen).

Für alle, die die Schüler-Monatsnetzkarte im ABO-Vertrieb 11 Monate bezogen und auch ordnungsgemäß bezahlt haben, wird kostenlos eine Bonuskarte ausgestellt. Die Bonuskarte ist während der gesetzlichen Sommerferien im gesamten HNV-Netz gültig. Diese Bestimmung gilt auch für die dargestellte Ferienpass-Franken-Regelung.

Hat der berechtigte Fahrgast eine kostenlose Bonuskarte erhalten und möchte er eine oder mehrere Schülermonatskarten aus dem zweiten Kartensatz zurückgeben, muss die Bonuskarte zwingend mit zurückgegeben werden. Sollte der Fahrgast die Bonuskarte nicht abgeben können, können auch einzelne oder mehrere Schülermonatskarten nicht zurückgegeben werden. Die Zahlungspflicht für den Fahrgast besteht weiter.

Für den Ferienmonat August wird zudem eine Schülermonatskarte Netz zum jeweils gültigen Preis des Sunshine-Tickets angeboten. Die Schülermonatskarte Netz ist nur in Verbindung mit einem HNV-Verbundpass, einem gültigen Schüler- oder Studierendenausweis mit Lichtbild, einer Kopie des Ausbildungsvertrages oder Vergleichbares oder ein beliebiges Sunshine-Ticket oder einer KidCard im ABO-Vertrieb des vorangegangenen Schuljahres gültig. Auf Verlangen sind Fahrausweis und Nachweis vorzuzeigen. In den Zügen der DB berechtigen Schüler-Monatskarten nur zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Klasse der DB ist nicht gestattet.

Der ABO-Vertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung der Schüler-Monatsnetzkarte zustande.

Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem im Antrag vermerkten Konto ab jedem Monatsbeginn bereitzuhalten. Er verpflichtet sich außerdem, alle das ABO-Center belastenden Gebühren und Auslagen, die aufgrund einer nicht erfolgreichen Abbuchung angefallen sind (z.B. Bearbeitungsgebühren, Mahngebühren, Rückbuchungsgebühren etc.), zu übernehmen.

Ist eine Abbuchung unter diesen Bedingungen trotzdem nicht möglich, besteht für das ABO-Center die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Zusätzlich besteht kein Anspruch mehr auf ein erneute Teilnahme am ABO-Verfahren.

Die Kunden-Kündigung kann zum Ende eines jeden Monats schriftlich erfolgen; sie muss spätestens bis zum 15. des Vormonats dem ABO-Center vorliegen. Schulwegkostenträger können für Ihren Bereich einen anderen Kündigungsweg anordnen.

Durch die Kündigung wird die Schüler-Monatsnetzkarte ungültig. Fahrkarten müssen unverzüglich oder dem ABO-Center zurückgegeben werden. Bei nicht erfolgter Rückgabe beim ABO-Center besteht die Zahlungspflicht weiter.

4.5.2.2 KidCard U15-Monatskarte im Abo-Vertrieb

Die KidCard U15-Monatskarte im Abo-Vertrieb gilt für Kinder/Schüler bis einschließlich 14 Jahre, d. h. unter 15. Sie ist gültig bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 15 Jahre alt wird.

Sie ist ausschließlich für die erste Entfernungsstufe (Zone A, Zone B, Zone C, eine Zone) erhältlich.

Die KidCard U15-Monatskarte im Abo-Vertrieb gilt im jeweiligen Geltungsmonat - unabhängig vom aufgedruckten Geltungsbereich – an Schultagen ab 13.00 Uhr und an schulfreien Tagen ab Betriebsbeginn als HNV-Netzkarte.

Darüber hinaus gilt die KidCard U15-Monatskarte im Abo-Vertrieb im jeweiligen Geltungsmonat - unabhängig vom aufgedruckten Geltungsbereich - in den gesetzlichen Ferien sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen als landkreisübergreifende/regionale Netzkarte („Ferienpass Franken"), d. h. in den Landkreisen Schwäbisch Hall (KSH) und Main-Tauber (VGMT) (allerdings nur in den Bussen).

Für alle, die die KidCard U15-Monatskarte im ABO-Vertrieb 11 Monate bezogen und auch ordnungsgemäß bezahlt haben, wird kostenlos eine Bonuskarte ausgestellt. Die Bonuskarte ist während der gesetzlichen Sommerferien im gesamten HNV-Netz gültig. Diese Bestimmung gilt auch für die dargestellte Ferienpass-Franken-Regelung.

Hat der berechtigte Fahrgast eine kostenlose Bonuskarte erhalten und möchte er eine oder mehrere Schülermonatskarten aus dem zweiten Kartensatz zurückgeben, muss die Bonuskarte zwingend mit zurückgegeben werden. Sollte der Fahrgast die Bonuskarte nicht abgeben können, können auch einzelne oder mehrere Schülermonatskarten nicht zurückgegeben werden. Die Zahlungspflicht für den Fahrgast besteht weiter.

Für den Ferienmonat August wird zudem eine Schülermonatskarte Netz zum jeweils gültigen Preis des Sunshine-Tickets angeboten. Die Schülermonatskarte Netz ist nur in Verbindung mit einem HNV-Verbundpass, einem gültigen Schüler- oder Studierendenausweis mit Lichtbild, einer Kopie des Ausbildungsvertrages oder Vergleichbares oder ein beliebiges Sunshine-Ticket oder einer KidCard im ABO-Vertrieb des vorangegangenen Schuljahres gültig. Auf Verlangen sind Fahrausweis und Nachweis vorzuzeigen.

In den Zügen der DB berechtigen Schüler-Monatskarten nur zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Klasse der DB ist nicht gestattet. Für die KidCard U15-Monatskarte im ABO-Verfahren ist kein Verbundpass erforderlich.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen von 4.5.2.1.

4.5.2.3 Änderungsmitteilung

Eine Änderungsmitteilung ist erforderlich, wenn sich Änderungen hinsichtlich Name, Anschrift, Fahrstrecke oder Bankverbindung ergeben oder wenn eine Schulklasse wiederholt wird. Die Änderungsmitteilung muss bis spätestens zum 15. des Vormonats schriftlich (insbesondere bei der Änderung der Bankverbindung) beim jeweiligen ABO-Center sein.

Die Änderung ist von der Ausbildungsstätte/Schule zu bestätigen, wenn eine Fahrwegsänderung innerhalb einer ABO-Laufzeit erfolgt.

4.5.2.4 Kündigung

Die Kündigung kann zum Ende eines jeden Monats schriftlich erfolgen; sie muss spätestens bis zum 15. des Vormonats dem ABO-Center vorliegen.

4.5.2.5 Verlust oder Zerstörung

Verlust oder Zerstörung ist der Schule oder dem ABO-Center schriftlich anzuzeigen.

Bei Verlust oder Zerstörung der Fahrkarten erhält der Fahrgast einmalig pro Monat Ersatz. Eine Ersatzkarte kostet 10,00 Euro, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Ausgestellte Ersatzkarten sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

Das Fahrgeld für abhanden gekommene oder zerstörte Schüler-Monatsnetzkarten oder KidCard U15-Monatskarte im Abo-Vertrieb wird nicht erstattet. Die als abhanden gekommen gemeldete(n) Schüler-Monatsnetzkarte(n) oder KidCard U15-Monatskarte(n) im Abo-Vertrieb ist/sind ungültig. Ein Wiederauffinden der Schüler-Monatsnetzkarte(n) oder der KidCard U15-Monatskarte(n) im Abo-Vertrieb muss der Schule oder dem ABO-Center angezeigt werden; die aufgefundene(n) Schüler-Monatsnetzkarte(n) oder die aufgefundene(n) KidCard U15-Monatskarte(n) im Abo-Vertrieb ist/sind hierbei unverzüglich abzuliefern. Es erfolgt keine Rückerstattung der Kosten für die Ersatzkarten.

4.5.2.6 Haftung

Ist der Abonnent nicht auch Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haftet der Abonnent bzw. der Kontoinhaber, sofern der Abonnent nur beschränkt geschäftsfähig ist, für alle aus dem ABO-Vertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner.

4.5.3 ABO-Tickets (für Jedermann)

Das ABO-Ticket für Erwachsene ist beliebig übertragbar, darf aber jeweils nur von einer Person für eine Fahrt verwendet und muss dabei vom Benutzer mitgeführt werden.

Von 19.00 Uhr bis Betriebsschluss an Wochentagen und ganztägig an allen gesetzlichen Feiertagen, Samstagen und Sonntagen können insgesamt bis zu zwei Erwachsene und zwei Kinder (bis einschließlich 14 Jahre) mit dem ABO-Ticket fahren; in diesem Fall muss es sich um keine „echte" Familie handeln. Anstelle eines Erwachsenen kann auch ein weiteres Kind mitfahren. Anstelle eines Erwachsenen oder eines Kindes kann auch ein Hund mitgenommen werden.

Bei Vorlage des Landesfamilienpasses können alle dort eingetragenen Personen einer „echten Familie" kostenlos mit dem ABO-Ticket fahren; das Alter und die Zahl der Kinder sind dabei unerheblich.

Die das ABO-Ticket (für Jedermann) gemeinsam nutzenden Personen müssen während der Fahrt zusammenbleiben.

Kann die Karte bei einer Fahrausweiskontrolle nicht vorgezeigt werden, ist das erhöhte Beförderungsentgelt zu entrichten. Eine nachträgliche Vorlage des ABO-Tickets wird nicht anerkannt.

4.5.3.1 Voraussetzung für das Abonnement

Im Abonnement werden Monatskarten ausgegeben, wenn die HNV mit einem hierfür vorgesehenen Vordruck (Bestellung) ermächtigt wird, das jeweilige Fahrgeld monatlich im voraus bis auf weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, vom Girokonto eines Geldinstituts mit Sitz in Deutschland abzubuchen (Einzugsermächtigung).

4.5.3.2 Beginn des Abonnements

Das Abonnement kann am Ersten eines jeden Monats begonnen werden, wenn bis zum Zehnten des Vormonats der Bestellschein mit Einzugsermächtigung bei einem ABO-Center des HNV vorliegt.

4.5.3.3 Zustandekommen des Abonnementvertrages

Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung der Monatskarten zustande. Es werden für einen Jahreszeitraum zwölf Monatskarten ausgegeben. Das Abonnement kann an jedem beliebigen Monat eines Jahres begonnen werden.

Der Kunde hat die Monatskarten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

4.5.3.4 Dauer des Abonnements

Das Abonnement gilt für mindestens zwölf Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich um weitere zwölf Monate, wobei dem Kunden unaufgefordert weitere Monatskarten zugeschickt werden.

4.5.3.5 Kündigung des Abonnements

Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat bis zum Zehnten des Vormonats schriftlich an das ausstellende ABO-Center des HNV zu erfolgen.

Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn die noch nicht genutzten Monatskarten bis zum 3. Tag nach Ablauf des letzten Abonnementmonats dem ABO-Center des HNV vorliegen. Wird der Rückgabetermin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Monatskarten dem ABO-Center der HNV vorliegen, als fortgesetzt.

Wird das Abonnement vorzeitig vor Ablauf der jeweiligen Zwölf-Monats-Frist gekündigt, so hat der Kunde dem HNV entsprechend der Art seines Abonnements den Mehrbetrag zwischen Abonnementpreis und Monatskarte-Erwachsene für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat, wenn der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder wenn er verstorben ist. Ziffer 4.5.3.8 - 2. Absatz gilt entsprechend.

Im Falle einer Tarifänderung hat der Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Ende des Monats vor Eintritt der Tariferhöhung. Tritt die Tariferhöhung nicht zum Ersten eines Monats ein, kann die Kündigung zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Tariferhöhung eingetreten ist. Die schriftliche Kündigung muss spätestens bis zum Zehnten des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung der Tarifänderung folgt, unter Vorlage der nicht benutzten Monatskarten bei dem ABO-Center des HNV eingegangen sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Wird durch die außerordentliche Kündigung die Rückgabe der Monatskarten erst später als drei Kalendertage nach Inkrafttreten der Tarifänderung möglich, ist für jeden folgenden Kalendertag 1/30 des geänderten Beförderungsentgelts zu entrichten.

4.5.3.6 Erstattung bei Nichtausnutzung

Eine Erstattung von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung ist nicht möglich, es sei denn die Nichtausnutzung beruht auf einer ansteckenden Krankheit, die zu einem Beförderungsausschluss führt. Bei Verlust oder Zerstörung werden keine neuen Monatskarten ausgestellt.

4.5.3.7 Fristgemäße Abbuchung

Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen Konto zu jedem Monatsbeginn bereitzuhalten.

4.5.3.8 Verzug, Kündigung, Schadenersatz

Der HNV kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Kunde mit der Entrichtung eines Betrages in Verzug gekommen ist, der 2/12 des Jahresabonnementpreises entspricht.

Die noch nicht genutzten Monatskarten sind an das ABO-Center des HNV zu übergeben. Wird die Übergabe verweigert, hat der Kunde Ersatz in Höhe von 1/12 des Jahresabonnementpreises, unter Berücksichtigung der Ziffer 4.5.3.5 - 3. Absatz, für jeden Monat zu leisten, für den die Übergabe der Monatskarte verweigert wird.

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.5.3.9 Änderung der Bankverbindung

Soll der Einzug des Fahrgeldes von einem anderen Konto erfolgen, ist dem ABO-Center des HNV eine neue Einzugsermächtigung (Vordruck) bis zum 10. des Vormonats vorzulegen.

4.5.3.10 Tarifänderung

Bei Tarifänderung werden die monatlichen Teilbeträge ab dem Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst.

4.5.4 Franken-Ticket

Das Franken-Ticket ist eine verbundweit gültige, persönliche (nicht übertragbare) Jahreskarte ohne Mitnahmeregelung. Die Ziffer 4.5.3 (einschließlich der Unterziffern) dieser Tarifbestimmungen gelten entsprechend. Bei einer Kündigung vor Ablauf der 12-Monatsfrist, gemäß Ziffer 4.5.3.5, wird für den zurückliegenden Zeitraum der Differenzbetrag zwischen dem Abonnementpreis und dem Preis einer Monatskarte Jedermann der Preisstufe 7 erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.

Abweichend von Ziffer 4.5.3.6 kann der Fahrgast bei Verlust oder Zerstörung des Franken-Tickets Ersatz erhalten, wobei ein Bearbeitungsentgelt von 10,00 Euro anfällt, es sei denn der Fahrgast weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Bis zum Erhalt der neuen Fahrkarte sind Fahrausweise auf eigene Kosten zu lösen. Das Fahrgeld für abhanden gekommene oder zerstörte Franken-Tickets wird nicht erstattet. Das als abhanden gekommen gemeldete Franken-Ticket ist ungültig. Ein Wiederauffinden des Franken-Tickets muss dem ABO-Center angezeigt werden; das aufgefundene Franken-Ticket ist hierbei unverzüglich abzuliefern.

4.5.5 Senioren-ABO (Jahreskarte, so genanntes Sahne-Ticket)

Senioren-ABO-Jahreskarten werden an Senioren ausgegeben, die die Voraussetzungen nach 4.4.3 erfüllen.

Für das Senioren-ABO ist kein Verbundpass erforderlich.

Senioren-ABO-Jahreskarten gelten:
… montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Betriebsschluss,
… an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig.

Das Senioren-ABO ist im Gesamtnetz des HNV gültig.

4.5.5.1 Voraussetzung für das Abonnement

Senioren-ABO-Jahreskarten werden ausgegeben, wenn der HNV mit einem hierfür vorgesehenen Vordruck (Bestellung) ermächtigt wird, das jeweilige Fahrgeld monatlich im voraus bis auf weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, vom Girokonto eines Geldinstituts mit Sitz in Deutschland abzubuchen (Einzugsermächtigung).

4.5.5.2 Beginn des Abonnements

Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn bis zum 10. des Vormonats der Bestellschein mit Einzugsermächtigung bei dem ABO-Center des HNV vorliegt.

4.5.5.3 Zustandekommen des Abonnementvertrages

Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung der Jahreskarte zustande. Das Abonnement kann an jedem beliebigen Monat eines Jahres begonnen werden.

Der Kunde hat die Jahreskarte auf Richtigkeit zu überprüfen. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. 

4.5.5.4 Dauer des Abonnements

Das Abonnement gilt für mindestens 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate, wobei dem Kunden unaufgefordert eine weitere Jahreskarte zugeschickt wird.

4.5.5.5 Kündigung des Abonnements

Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat bis zum 10. des Vormonats schriftlich an das ABO-Center des HNV zu erfolgen.

Wirksam wird die Kündigung bei einer noch gültigen Jahreskarte erst dann, wenn die Jahreskarte bis zum 3. Tag nach Ablauf des letzten Abonnementmonats dem ABO-Center des HNV vorliegt. Wird der Rückgabetermin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Jahreskarte dem ABO-Center des HNV vorliegt, als fortgesetzt.

Wird das Abonnement vorzeitig vor Ablauf der jeweiligen 12-Monats-Frist gekündigt, so hat der Kunde dem HNV den Mehrbetrag zwischen Abonnementpreis und Senioren-Monatskarte (Gesamtnetz) nach 4.5.4 für den im Abonnementjahr zurückgelegten Zeitraum zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die das Verkehrsunternehmen zu verantworten hat, wenn der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder wenn er verstorben ist. Ziffer 4.5.7.9 Abs. 2 gilt entsprechend.

Im Falle einer Tarifänderung hat der Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Ende des Monats vor Eintritt der Tariferhöhung. Tritt die Tariferhöhung nicht zum 1. eines Monats ein, kann die Kündigung zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Tariferhöhung eingetreten ist. Die schriftliche Kündigung muss spätestens 10 Tage nach Inkrafttreten der Tariferhöhung unter Vorlage der Jahreskarte (sofern sie danach noch gültig ist) beim ABO-Center des HNV eingegangen sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Tritt die Tariferhöhung nicht zum 1. eines Monats ein, muss die schriftliche Kündigung spätestens zum 10. des Nachmonats der Tariferhöhung unter Vorlage der Jahreskarte (sofern sie danach noch gültig ist) beim ABO-Center des HNV eingegangen sein. Andernfalls ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

4.5.5.6 Erstattung bei Nichtausnutzung

Eine Erstattung von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung ist nicht möglich, es sei denn, die Nichtausnutzung beruht auf einer ansteckenden Krankheit, die zu einem Beförderungsausschluss führt.

4.5.5.7 Verlust oder Zerstörung

Bei Verlust oder Zerstörung der Fahrkarten erhält der Fahrgast umgehend Ersatz, wobei ein Bearbeitungsentgelt von 10,00 Euro anfällt, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Bis zum Erhalt der neuen Fahrkarte sind Fahrausweise auf eigene Kosten zu lösen.

Das Fahrgeld für abhanden gekommene oder zerstörte Jahreskarten wird nicht erstattet. Die als abhanden gekommen gemeldete Jahreskarte ist ungültig. Ein Wiederauffinden der Jahreskarte muss dem ABO-Center angezeigt werden; die aufgefundene Jahreskarte ist hierbei unverzüglich abzuliefern.

4.5.5.8 Fristgemäße Abbuchung

Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen Konto zu jedem Monatsbeginn bereitzuhalten.

4.5.5.9 Verzug, Kündigung, Schadenersatz

Der HNV kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Kunde mit der Entrichtung eines Betrages in Verzug gekommen ist, der 2/12 des Jahresabonnementpreises entspricht.

Die Jahreskarte ist an das ABO-Center des HNV zu übergeben. Wird die Übergabe verweigert, hat der Kunde Ersatz in Höhe von 1/12 des Jahresabonnementpreises, unter Berücksichtigung der Ziffer 4.5.5.5 Abs. 3, für jeden Monat zu leisten, für den die Übergabe der Jahreskarte verweigert wird.

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.5.5.10 Änderung der Bankverbindung

Soll der Einzug des Fahrgeldes von einem anderen Konto erfolgen, ist dem ABO-Center des HNV eine neue Einzugsermächtigung (Vordruck) bis zum 10. des Vormonats vorzulegen.

4.5.5.11 Tarifänderung

Bei Tarifänderung werden die monatlichen Teilbeträge ab dem Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst.

4.5.6 Semester-Ticket

Semester-Tickets werden ausschließlich ausgegeben an Studierende von Universitäten und Fachhochschulen, mit denen eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Berechtigt zum Erwerb des Semester-Tickets sind alle für das jeweilige Semester an der (Fach-)Hochschule immatrikulierte Studierenden. Die Berechtigung zum Erwerb des Semester-Tickets wird durch Vorlage des für das betreffende Semester gültigen Studierendenausweis bzw. Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen.

Das Semester-Ticket ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einer Immatrikulationsbescheinigung für das jeweilige Semester bzw. einem gültigen Studierendenausweis. Der Verkauf des Semester-Tickets erfolgt nur in bestimmten Vorverkaufsstellen. Für abhanden gekommene oder nicht voll ausgenutzte Semester-Tickets wird kein Ersatz geleistet.

Das Semester-Ticket ist ein Halbjahresticket. Es gilt i.d.R. im Sommersemester vom 1. März bis 31. August und im Wintersemester vom 1. September bis zum 28. Februar. Abweichungen sind möglich.

Das Semester-Ticket gilt innerhalb der Geltungsdauer für beliebig viele Fahrten im gesamten Gebiet der Heilbronner · Hohenloher · Haller Nahverkehr GmbH (Netzkarte) sowie ab dem 1. September 2009 im gesamten Verbundgebiet der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH und den für den jeweiligen Verbundverkehr freigegebenen Verkehrsmitteln. Das Semester-Ticket berechtigt innerhalb des HNV zur Benutzung der Züge der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet.

Alle Studierende der Fachhochschule Heilbronn können in Heilbronn und Künzelsau, wenn sie kein Semester-Ticket erwerben, als Gegenleistung für den bezahlten Solidarbeitrag an Werktagen ab 19:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztags den Stadtverkehr Heilbronn (Zone A) kostenlos benutzen. Dies gilt ebenso in Künzelsau für den Citybusverkehr und die Bergbahn der Stadt Künzelsau, sowie die Zonen 811, 812, 816, 818, 819, 855. Als Nachweis der Berechtigung gilt der gültige Studierendenausweis der Fachhochschule Heilbronn.

Die ausgleichsrechtliche Behandlung des Semester-Tickets richtet sich nach dem Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg vom 25. Juni 2003.

4.5.7 Semester-Ticket Plus

Die HNV-Ergänzungskarten werden ausschließlich an Studierende ausgegeben, die im Besitz eines gültigen Semestertickets eines der kooperierenden Verkehrsverbünde (z.B. VRN, KVV) sind. Die Berechtigung zum Erwerb der Ergänzungskarte wird durch Vorlage des für das betreffende Semester gültigen Studierendenausweis bzw. Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen.

Die Ergänzungskarte ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einer Immatrikulationsbescheinigung für das jeweilige Semester bzw. einem gültigen Studierendenausweis. Der Verkauf der Ergänzungskarte erfolgt nur in bestimmten Vorverkaufsstellen. Für abhanden gekommene oder nicht voll ausgenutzte Ergänzungskarten wird kein Ersatz geleistet.

Die Ergänzungskarte ist ein Halbjahresticket. Es gilt i.d.R. im Sommersemester vom 1. März bis 31. August und im Wintersemester vom 1. September bis zum 28. Februar. Abweichungen sind möglich. Sofern die Semesterzeiten an denen im Bereich der kooperierenden Verkehrsverbünden befindlichen Hochschulen von den vorgenannten Zeiträumen abweichen, orientiert sich die Gültigkeit der Ergänzungskarte am Semester-Ticket des jeweils kooperierenden Verkehrsverbundes.

Die Ergänzungskarte gilt innerhalb der Geltungsdauer für beliebig viele Fahrten im gesamten Gebiet der Heilbronner · Hohenloher · Haller Nahverkehr GmbH (Netzkarte) sowie ab dem 1. September 2009 im gesamten Verbundgebiet der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH und den für den jeweiligen Verbundverkehr freigegebenen Verkehrsmitteln. Die Ergänzungskarte berechtigt innerhalb des HNV zur Benutzung der Züge der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet.


5 Zuschläge für die Benutzung der 1. Klasse der DB

Der Preis für die Benutzung der 1. Klasse der DB ergibt sich aus der Fahrpreistafel und ist einheitlich für Erwachsene und Kinder.

Die zeitliche Gültigkeit des Zuschlages richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Fahrausweises.

5.1 … für einzelne Fahrten

Für die Benutzung der 1. Klasse ist zusätzlich zum Fahrausweis je Fahrt und beförderte Person ein Zuschlag in Form eines Einzelfahrausweises für Kinder der jeweiligen Preisstufe zu lösen.

Maßgebend für den Preis des Zuschlags für die Einzelfahrt ist die Preisstufe (Zonenanzahl) der bei der DB zurückgelegten Fahrstrecke in der 1. Klasse.

Im übrigen gelten die Bestimmungen nach 4.1.

5.2 … für Zeitkarten

Für die regelmäßige Benutzung der 1. Klasse wird eine Zuschlagskarte 1. Klasse zu den (Abo-)Monatskarten (ausgenommen Schülermonatskarten) verkauft. Die (extra) Zuschlagskarte 1. Klasse gilt nur in Verbindung mit der zugehörigen Monatskarte.


6 Beförderung von Schwerbehinderten

Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen (sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist) sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richten sich nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (§ 148 SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen.


7 Beförderung von Polizeibeamten

Polizeibeamte in Uniform werden in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert.


8 Hunde

Für die Mitnahme eines Hundes wird als Beförderungsentgelt für Einzelfahrten der Fahrpreis für Kinder der jeweiligen Preisstufe erhoben. Es kann aber auch eine Monatskarte für einen Hund gelöst werden. Die Monatskarte für einen Hund entspricht dabei einer Monatskarte für Jedermann der Preisstufe 1 und ist für den Hund im gesamten Netz des HNV gültig. Unabhängig davon benötigt der Besitzer des Hundes einen gültigen Fahrausweis. Inhaber einer Tageskarte PLUS (siehe 4.4), eines ABO-Tickets (für Jedermann) (siehe 4.5.3) oder eines Job-Tickets (siehe C.2) können anstelle der Mitnahmemöglichkeit eines Erwachsenen oder eines Kindes einen Hund mitnehmen.

Kleine Tiere, deren Beförderung zugelassen ist, können in Behältnissen unentgeltlich mitfahren.

Polizeihunde und Blindenführhunde werden unentgeltlich befördert.

Tiere, die von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten mitgeführt werden, werden unentgeltlich befördert.


9 Sachen

Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige Sachen können unentgeltlich mitgenommen werden.

Kinderwagen werden frei befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z. B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesen Fällen und bei sperrigem Gut ist der Fahrpreis für Erwachsene zu entrichten.

Für häufig zu transportierendes Express-, Stück- oder Kuriergut kann ein individueller Fahrpreis vereinbart werden.



[1] Samstag = Werktag