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C. Sonderregelungen
1 ABO-Ticket für Großkunden
Bei Abnahme von mindestens 30 Jahresabonnements für Jedermann für jeweils dieselbe Geltungsdauer durch eine Stelle (Firmen, Behörden, Verbände) wird Mengenrabatt gewährt.
Der Rabatt (Grundpreis und weitere Bestimmungen: siehe ABO-Ticket für Jedermann) beträgt bei Abnahme:
• ab 30 ABO-Tickets: 5,0%
• ab 50 ABO-Tickets: 6,0%
• ab 100 ABO-Tickets: 7,5%
• ab 250 ABO-Tickets: 10,0%
• ab 500 ABO-Tickets: 12,5%
Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.
2 Job-Ticket
2.1 Job-Ticket I
Firmen und Behörden, die alle Mitarbeiter (ausgenommen Schwerbehinderte) mit einem persönlichen (nicht übertragbaren) Jahresabonnement ausstatten, können mit der HNV einen Pauschalpreis vereinbaren. Voraussetzung für diese Vereinbarung ist eine Mitarbeiterzahl von mindestens 50 Personen. Die Jahresabonnements werden für dieselbe Geltungsdauer und jeweils für die Relation Wohnort - Arbeitsplatz ausgestellt. Die Firma/Behörde bestellt die erforderlichen persönlichen Jahresabonnements auf eigene Rechnung.
Der HNV erhält für jeden Mitarbeiter den individuell mit den einzelnen Firmen/Behörden vertraglich vereinbarten Jahresabonnementpreis (Pauschalpreis).
Für jede Firma/Behörde erfolgt eine besondere Kalkulation. Die notwendigen Daten werden durch eine Befragung erhoben.
Von 19.00 Uhr bis Betriebsschluss an Wochentagen und ganztägig an allen gesetzlichen Feiertagen, Samstagen und Sonntagen können insgesamt bis zu zwei Erwachsene (einschließlich Job-Ticket-Inhaber) und zwei Kinder (bis einschließlich 14 Jahre) mit dem Job-Ticket fahren; in diesem Fall muss es sich um keine „echte" Familie handeln. Anstelle des Erwachsenen, der im Rahmen der Mitnahmeregelung mitgenommen werden kann, kann auch ein weiteres Kind mitfahren. Anstelle eines Kindes oder des Erwachsenen, der im Rahmen der Mitnahmeregelung mitgenommen werden kann, kann auch ein Hund mitgenommen werden.
Bei Vorlage des Landesfamilienpasses können alle dort eingetragenen Personen einer „echten" Familie mit dem Job-Ticket fahren; das Alter und die Zahl der Kinder spielen dabei keine Rolle.
Die das Job-Ticket gemeinsam nutzenden Personen müssen während der Fahrt zusammenbleiben.
Die Mitnahmemöglichkeit gilt nicht bei Auszubildenden (auf dem Ticket mit „A" gekennzeichnet).
2.2 Job-Ticket II
Dieses Angebot entspricht grundsätzlich JOB-Ticket I. Die Konditionen werden zwischen der HNV und dem Kunden individuell vereinbart.
3 Kombikarten
Kombikarten sind Eintrittskarten mit Fahrtberechtigung. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf der Eintrittskarte. Einzelheiten werden in Sondervereinbarungen geregelt.
4 Ermäßigung für Sonderangebote
Generelle können Ermäßigungen eingeräumt werden für Sonderangebote mit zeitlich begrenzter Geltungsdauer, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Verbundverkehrs nicht verschlechtert wird.
5 Mitnahme von Fahrrädern
Innerhalb des Verbundgebiets ist die Mitnahme von Fahrrädern ausschließlich in den Fahrzeugen des Schienenpersonennahverkehrs zulässig. Bei der Beförderung von Fahrrädern gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Schienenverkehrsunternehmen für Fahrräder. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Im Verkehrsgebiet des NVH können Fahrräder unter folgenden Voraussetzungen in Bussen mitgenommen werden:
• Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen, Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur mitführen, wenn sie sich in Begleitung einer volljährigen Person befinden.
• Der Fahrgast lädt sein Fahrrad selbst ein und wieder aus.
• Das Fahrrad muss während der Fahrt in geeigneter Weise (z.B. Spanngurt) befestigt und gesichert sein.
• Pro Bus können nur so viele Fahrräder befördert werden, wie ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste möglich und Platz vorhanden ist. Entscheidend ist, dass von jedem Fahrgast im Bus eine Türe ungehindert erreicht werden kann.
• Besondere Fahrradkonstruktionen, wie Tandems oder Fahrräder mit Hilfsmotor, sowie Fahrradanhänger können nicht befördert werden.
• Fahrgäste, die ein Fahrrad im Bus mit sich führen, haften für alle dem Verkehrsunternehmen oder andren Personen hieraus entstehenden Schäden.
• Die Haftung des Verkehrsunternehmen bei Beschädigung des Fahrrades ist ausgeschlossen.
• Im Einzelfall entscheidet der Fahrer über die Beförderung. Den Anweisungen des Fahrers ist Folge zu leisten.
Fahrräder können montags bis freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags ganztägig, im Rahmen der bestehenden Regelungen der Schienenverkehrsunternehmen zur Fahrradmitnahme, kostenlos mitgenommen werden. Der Probebetrieb für diese Regelung läuft vom 01.06.2002 bis auf Widerruf.
Für die Mitnahme montags bis freitags vor 9.00 Uhr ist eine HNV-Fahrradkarte zu lösen. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bestimmungen für Einzelfahrausweise nach B.4.1. Inhaber einer Tageskarte PLUS (siehe B.4.4.2) können anstelle eines Erwachsenen ein Fahrrad innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs mitnehmen.
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf zweirädrige einsitzige Fahrräder, zusammengeklappte Fahrradanhänger und Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor (nur im Schienenverkehr) beschränkt. Zusammengeklappte Faltfahrräder gelten nicht als Fahrrad. In besonderen Zügen der DB können, sofern ausreichend Platz vorhanden ist, auch Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden. Im Bahnverkehr sind die Fahrräder in den besonders gekennzeichneten Bereichen (Fahrradsymbol) unterzubringen.
6 Anerkennung von Schienenfahrausweisen der DB
Im Geltungsbereich des HNV-Tarifs werden folgende Fahrausweisgattungen der DB im Schienenverkehr (Regionalverkehr und Stadtbahn (einschließlich Heilbronner Innenstadt) anerkannt:
• Netzkarten,
• Streckenzeitkarten für Züge der Produktklassen ICE und IC sowie InterRegio-Züge,
• „Schönes-Wochenende-Tickets" im ein- und ausbrechenden Verkehr,
• alle Fahrkarten von und nach Zielen außerhalb des HNV-Tarifgebiets (ein- und ausbrechender Verkehr).
• Fahrkarte zur Weiterfahrt im ein- und ausbrechenden Verkehr in Verbindung mit bzw. an eine unmittelbar anschließende Zeitkarte der DB bzw. des HNV im Vor- bzw. Nachlauf.
Zusätzlich auch in den Bussen werden anerkannt:
• City-Ticket. Das City-Ticket berechtigt Inhaber von Einzelfahrscheinen des Fernverkehrs (ab 100 km) mit BahnCard-Rabatt in der Stadtzone Heilbronn (Zone A bzw. Zonen 10 und 20) zur kostenlosen Weiterfahrt mit allen Verbundverkehrsmitteln (Stadtbus, Stadtbahn, Bahn, Regionalbus) zur Zieladresse im Stadtgebiet. Bei einer Rückfahrkarte ist auch die Rückfahrt am eingetragenen Rückfahrtag von der Zieladresse zum Startbahnhof in der Stadtzone Heilbronn enthalten. Die City-Berech tigung wird durch den Zusatz „+City" hinter der Bahnhofsbezeichnung gekennzeichnet (z.B. Heilbronn+City). Die BC 100 wird generell für Fahrten mit allen Verbundverkehrsmittel in der Stadtzone Heilbronn (Zone A bzw. Zonen 10 und 20) anerkannt. Zusätzlich innerhalb der BC100 bei der DB AG enthaltene Berechtigungen (z.B. kostenlose Mitnahme von Kindern, Sitzplatzgarantie etc.) sind nicht auf das ÖPNV-Angebot übertragbar.
• „Baden-Württemberg-Ticket". Das „Baden-Württemberg-Ticket", das „Baden-Württemberg-Ticket Single" sowie das „Baden-Württemberg-Ticket Nachte"wird in allen HNV-Verkehrsmitteln anerkannt und vom HNV verkauft. Es gelten die Bestimmungen der Deutschen Bahn AG. (Änderungen nach dem Tarif der Deutschen Bahn AG vorbehalten).
• BC-Ticket. Alle Inhaber einer BahnCard der DB AG (es gilt das gesamte BC-Portfolio) erhalten die Möglichkeit ein BC-Ticket, d.h. einen Verbundfahrschein mit einer ca. 25%-igen Ermäßigung auf den Einzelfahrschein Erwachsene zu erwerben. Die Fahrpreise sind in der Fahrpreisübersicht (siehe Fahrpreisermittlung) enthalten.
Für Fahrten von und nach Zielen, die außerhalb des HNV-Tarifgebiets liegen, werden Fahrausweise nach dem Haustarif der betroffenen Verkehrsunternehmen ausgegeben.
8 Freifahrscheine
Jeder Mitarbeiter des HNV sowie jedes am HNV beteiligte Verkehrsunternehmen erhält einen HNV-Dienstausweis bzw. -Freifahrschein. Dieser berechtigt zu dienstlichen Freifahrten im gesamten Verbundraum.
Darüber hinaus ist jedem Verkehrsunternehmen freigestellt, für seine in den Verbundtarif einbezogenen Linien bzw. Linienabschnitte weiterhin Freifahrscheine bzw. Freikarten im bisherigen Umfang (vor Einführung des HNV) auszustellen.
9 SchülerFerienTicket Baden-Württemberg
Das SchülerFerienTicket Baden-Württemberg gilt im gesamten HNV nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen.
10 Projekt E-Ticketing
10.1 Allgemein
Zum 01. April 2005 wurde der HNV erweitert. In diesem Erweiterungsbereich wird ein Pilotprojekt im Rahmen des E-Ticketing durchgeführt. Dazu werden an Fahrgäste so genannte E-Tickets (KolibriCard) ausgegeben, mit denen der Fahrgast nach dem Check-in-check-out-Verfahren rabattierte Einzelfahrscheine für Erwachsene lösen kann. Die Abrechnung erfolgt bargeldlos. Im Rahmen des E-Ticketing können auch Einzelfahrausweise für Kinder erworben werden. Diese werden aber nicht rabattiert und nach dem jeweils gültigen Tarif abgerechnet.
10.2 Geltungsbereich
Auf allen Buslinien des Nahverkehr Hohenlohekreis (NVH), den Linienabschnitten im Erweiterungsbereich der Verkehrsunternehmen Regional Bus Stuttgart GmbH (RBS), Hansmann, Schmieg und Röhler sowie auf den Schienenstrecken im Hohenlohekreis und des Citybusses Künzelsau werden ab dem Starttermin des E-Ticketing-Projektes rabattierte Einzelfahrausweis für Erwachsene auf besonderem Vertriebsweg ausgegeben. Gültig sind die E-Tickets nur in den oben aufgeführten Linien.
10.3 Anmeldung und Bedingungen
Für die Teilnahme am E-Ticketing Verfahren ist eine Anmeldung erforderlich. Bei der Teilnahme am E-Ticketing Verfahren werden Pfandgebühren in Höhe von 2,50 Euro je E-Ticket fällig und ein Startguthaben von 15,00 Euro. Bei der Ausstellung einer Ersatzkarte, die der Fahrgast selbst zu verschulden hat, insbesondere bei Verlust, Diebstahl, unsachgemäßer Behandlung, wird eine Gebühr von 10,00 Euro fällig.
10.4 Betriebsablauf
Teilnehmer am E-Ticketing Verfahren sind verpflichtet sich bei Fahrtantritt und Fahrtende an den entsprechenden Terminals an- bzw. abzumelden. Bei Umsteigevorgängen ist ein erneuter An- und Abmeldevorgang erforderlich. Nach dem jeweiligen, erfolgreichen Anmeldevorgang ist der Fahrgast im Besitz eines gültigen Fahrausweises. Sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, werden für Teilnehmer am E-Ticketing Verfahren die Fahrausweise bargeldlos abgerechnet.
Bei nicht verfügbaren Abfertigungsgeräten sowie technischen Störungen besteht kein Anspruch auf Ausgabe rabattierter Einzelfahrausweise im E-Ticketing Verfahren. In diesen Fällen werden rabattierte Einzelfahrausweise gegen Vorlage des E-Tickets bar verkauft.