Aktuelles
FFP2-Maskenpflicht gilt wieder
Ab 28. Januar 2022 gilt in Baden-Württemberg wieder das Stufensystem der Corona-Verordnung. Aufgrund der aktuellen Lage wurden die Regelungen teilweise angepasst. Unter anderem wurde eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr eingeführt. FFP2-Masken bieten einen besseren Schutz für Fahrgäste als einfache medizinische Masken. Laut einer Studie des Max-Planck-Instituts bieten richtig sitzende FFP2-Masken selbst bei geringem Abstand einen sehr guten Schutz vor der Ansteckung mit dem Coronavirus. Weiterhin gültig ist die 3G-Regel im ÖPNV.
Die aktuellen Regeln für Fahrgäste in Bus und Bahn im Detail:
Für ÖPNV-Fahrgäste gilt unabhängig von der Stufe die 3G-Regel. 3G steht für "geimpft, genesen, getestet". Es muss ein Impfnachweis oder Genesenennachweis oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorgezeigt werden. Ein Selbsttest ist nicht erlaubt. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Ausgenommen von der 3G-Nachweispflicht sind Schülerinnen und Schüler und Kinder unter sechs Jahren. Achtung: Während der Ferien besteht auch für Schüler:innen eine Nachweispflicht.
Ebenfalls unabhängig von der Stufe gilt die Maskenpflicht. In der Basisstufe müssen in Verkehrsmitteln und Bahnhofsgebäuden mindestens medizinische Masken (DIN EN 14683:2019-10) getragen werden. Personen ab 18 Jahren müssen in der Warn- und den Alarm-Stufen eine FFP2-Maske (DIN EN 149:2001) bzw. KN95-/N95-/KF94-/KF95-Maske oder eine Maske höherer Schutzklasse tragen. Nicht erlaubt sind Masken mit Ausatemventil oder sogenannte Face-Shields. Kinder und Jugendliche von 6 bis 17 Jahren müssen stufenunabhängig mindestens eine medizinische Maske tragen. Keine Maske tragen müssen Kinder bis einschließlich fünf Jahren und Personen, denen aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. An Haltestellen im Freien muss die Maske dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Weiter Informationen:
Corona-Regeln auf einen Blick (Land Baden-Württemberg)
FAQ zu 3G und Maskenpflicht im ÖPNV (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg).