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Aktuelles

17.05.2018

Mobilitätsticket-Angebot in Heilbronn endet

Die Erprobungsphase des Mobilitätstickets der Stadt Heilbronn endet zum 30.06.2018. Mit Gültigkeit ab 01.07.2018 können keine Verlängerungen oder neue Tickets mehr beantragt und erworben werden. [Im Landkreis Heilbronn wird das Mobilitätsticket weiterhin angeboten.]

Das Abo-Angebot des Mobilitätstickets für Bürger/innen des Stadtkreises Heilbronn, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) erhalten, gilt noch bis zum 30.06.2018. Die leistungsberechtigten Bürger/innen können bis dahin für den laufenden Bewilligungszeitraum ihres aktuellen Leistungsbescheids nach dem SGB II oder SGB XII ein von der Stadt Heilbronn bezuschusstes Mobilitätsticket mit einem Eigenanteil von 20 EUR pro Monat wie bisher erwerben.

Flüchtlinge/Asylbewerber/innen des Stadtkreises Heilbronn, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, können noch bis einschließlich Juni 2018 ein bezuschusstes Monatsticket mit einem Eigenanteil von 20 EUR unter Vorlage ihres Ausweises und des Bestätigungsschreibens der Stadt Heilbronn erwerben. Ab 01.07.2018 entfällt dieses Angebot.

Ergänzende Hinweise

Aufwendungen für Mobilität bzw. Verkehr sind bei Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in den Regelbedarfen enthalten. Im Rahmen dieser Gesetze können auch in atypischen Einzelfällen mit begründetem Mehrbedarf weitere Fahrtkosten erstattet werden.

Neben der Berücksichtigung bei den Regelbedarfen werden notwendige Fahrtkosten beispielsweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II), zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen (§ 16 ff SGB II), zur Teilnahme an Sprachkursen (§ 16 ff SGB II) sowie Integrationsmaßnahmen (§ 16 ff SGB II) oder zur Wahrnehmung des Umgangsrechts (§ 21 Abs. 6 SGB  II) sowie zu Arztterminen von Substitutionsbehandlungen (bei einer Wegstrecke ab mindestens 3 km) im Rahmen der Sozialleistungen zusätzlich berücksichtigt und vom Amt für Familie, Jugend und Senioren, dem Jobcenter Stadt Heilbronn oder von den Maßnahmenträgern übernommen bzw. bei der Ermittlung der Höhe der Sozialleistungen am anrechenbaren Einkommen abgesetzt.

Schülerinnen und Schüler in Haushalten von Sozialleistungsberechtigten, die für den Schulweg auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, erhalten die Eigenanteile für die Schülerbeförderungskosten als Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 Abs. 4 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 SGB II) erstattet. Antragstellungen hierzu können beim Amt für Familie, Jugend und Senioren oder beim Jobcenter der Stadt Heilbronn erfolgen.

Familien, die die Voraussetzungen für den städtischen Familienpass erfüllen, erhalten je Kind über 6 Jahren 40 Busfahrkarten der städtischen Verkehrsbetriebe sowie für eine erwachsene Begleitperson ebenfalls 40 Fahrscheine, wenn ein Kind noch nicht 11 Jahre alt ist. Der städtische Familienpass kann bei den Bürgerämtern der Stadt Heilbronn beantragt werden.


Leistungsberechtigte nach dem SGB XII oder dem AsylbLG können sich bei Fragen gerne an ihre/n zuständigen Ansprechpartner/in beim Amt für Familie, Jugend und Senioren bzw. per Mail an Soziales+Jugend@heilbronn.de wenden.
Leistungsberechtigte nach dem SGB II können weitere Auskünfte bei ihrem/ihrer zuständigen Ansprechpartner/in im Jobcenter der Stadt Heilbronn erhalten. Dies gilt auch für besondere Notlagen und in Härtefällen.